Dispensationen und Jokertage

Grundsätze:
  • Die Abwesenheits- und Dispensationsrichtlinien gelten in allen Schulstufen, inkl. dem Kindergarten.
  • Die Lernenden sind selber dafür verantwortlich, verpassten Unterrichtsstoff aufzuarbeiten und Prüfungen vor- bzw. nachzuholen.
  • Die Abwesenheits- und Dispensationsrichtlinien der Schule Meggen basieren auf dem Gesetz über die Volksschulbildung Nr. 400a (§15, §21) und der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung Nr. 405 (§2, §10, §11, §21).
  • Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit einer Ordnungsbusse bis zu SFr. 3000.- gebüsst werden.
Jokertage (unbegründete Abwesenheit):

Die Lernenden der Schule Meggen haben die Möglichkeit, vier Jokerhalbtage pro Schuljahr zu beziehen.

Für den Bezug der Jokertage ist das Formular für Abwesenheiten & Dispensationen nach den folgenden Richtlinien zu verwenden.

Jokertage ermöglichen den Schüler/innen, dem Unterricht ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernzubleiben. Die Jokertage erlauben den Erziehungsberechtigten, allfällige voraussehbare Absenzen zu organisieren. Nicht möglich sind kurzfristige, evtl. sogar wetterabhängige Urlaubstage.

  • Der Bezug der Jokertage muss spätestens eine Woche im Voraus mit dem entsprechenden Formular bei der Klassenlehrperson angemeldet werden.
  • Bezogene Jokertage gelten als entschuldigte Absenz und werden im Zeugnis ausgewiesen.
  • Die Klassenlehrperson kann in begründeten Fällen und in Absprache mit der Schulleitung den Bezug der Jokertage ablehnen (z.B. verspätet eingereichte Gesuche, unentschuldigte Absenzen, besondere Anlässe der Schule, …).
Dispensationen (begründete Abwesenheit):

Lernende können auf begründetes und schriftliches Gesuch vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.

  • Für Ferien und Ferienverlängerungen sind die Jokertage (vier Halbtage) zu verwenden. Es wird keine Dispensation für weitere Ferien und Ferienverlängerungen gewährt.
  • Als gewichtige Gründe für Dispensationen können gelten:
    1. für Vereinsaktivitäten und Wettkampfsport;
    2. für künstlerisch-kulturelle Aktivitäten;
    3. für hohe religiöse Feiertage;
    4. zur Förderung besonderer Talente.
    5. zur Pflege familiärer Beziehungen;
    6. bei längerem berufsbedingtem Auslandaufenthalt der Eltern.
  • Besonderes zu Urlaub „Länger als drei Tage“ nach 5.
    Schülerinnen und Schüler haben während der gesamten Volksschulzeit maximal zweimal die Möglichkeit, einen Urlaub gemäss 5. zu beziehen. Davon höchstens einmal während der Sekundarstufe I.
  • Besonderes zu Urlaub nach 5. und 6.
    Urlaub nach 5. und 6. wird nur gewährt, wenn durch die Erziehungsverantwortlichen sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsstoff selbständig erarbeiten können oder im Ausland die Schule besuchen. Die Lehrpersonen unterstützen durch die Abgabe von Lern- und Lehrmaterialien, es besteht aber für die Lehrpersonen keine Verpflichtung, Nachhilfeunterricht zu erteilen.
    Gegenüber der Schulleitung können keine Ansprüche auf die Klassenzuteilung in die Schule Meggen geltend gemacht werden. Vorgaben betreffend Zeugnis sind zu akzeptieren.
  • Für Dispensationen bis zu drei Tagen ist die Klassenlehrperson zuständig. Ein begründetes Gesuch muss spätestens eine Woche im Voraus bei der Klassenlehrperson eingereicht werden (Ausnahme: Beerdigungen).
  • Für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern ist die Schulleitung zuständig. Ein begründetes Gesuch muss mindestens einen Monat vor Dispensationsbeginn bei der zuständigen Schulleitung eintreffen. Verspätet eingereichte Gesuche werden in der Regel abgelehnt.
  • Bewilligte Dispensationen gelten als entschuldigte Absenz und werden im Zeugnis ausgewiesen.
  • Schnuppertage (auf der Sekundarschule) gelten nicht als Abwesenheit.